Allgemeine Leihbedingungen
I. Das Fahrrad und seine Benutzung
- Der Vermieter versichert mit Übergabe des vermieteten Fahrrades, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.
- Der Leiher darf das Fahrrad nur in verkehrssicherer Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
- Das Fahrrad darf nur vom Leiher und ihm vertrauten Personen gefahren werden.
- Das Fahrrad darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
II. Pflichten des Leihers
- Der Leiher verpflichtet sich, das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen. Das Fahrrad muss an einem festen Gegenstand (Laterne o.Ä.) angeschlossen werden und zusätzlich muss das Rahmenschloss gesichert werden.
- Der Leiher verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel spätestens bei Rückgabe des Fahrrades dem Vermieter mitzuteilen.
- Der Leiher verpflichtet sich abnehmbare Displays und Akkus niemals unbeaufsichtigt am Fahrrad zu lassen.
III. Reparaturfall
- Der Leiher hat den Verleiher bei einem Schaden unverzüglich Meldung zu leisten.
IV. Unfall/Diebstahl
- Der Leiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhanden gekommen ist. Bei einem Unfall hat der Leiher dem Verleiher einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.
V. Haftung
- Der Leiher haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
- Der Leiher hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
- Der Leiher haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.
- Soweit ein Dritter dem Verleiher die Schäden ersetzt, wird der Leiher von seiner Ersatzpflicht frei.
VI. Selbstbeteiligung
Der Leihsteller behält sich das Recht vor, dem Leiher für von ihm selbstverschuldete Schäden an dem Fahrrad in Rechnung zu stellen.
VII. Rückgabe des Fahrrades
- Der Leiher hat das Fahrrad spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Verleiher am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Leihers.
- Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Verleihers vor Ablauf der Mietzeit.
- Der Verleiher ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades aufgetretene Mängel, für die der Leiher haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.
- Der Verleiher trägt die Beweislast, dass der Leiher für die nach Rückgabe des Fahrrads aufgertretene Mängel haftbar ist entsprechend V.
VIII. Abschließendes
- Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
- Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.